betreuungsformen
Vollstationäres Wohnen in einer „eigenen“ Wohnung
Ein weiterer Schritt der Verselbstständigung ist, dass die Einrichtung eine Wohnung in der Nähe anmietet. Der Jugendliche wird bei der Suche dieser Wohnung begleitet und entscheidet mit. Er gehört weiterhin der Gruppe an, ist beim Mittagessen, bei Freizeitveranstaltungen und Gruppengesprächen wie gehabt eingebunden. Die restliche Freizeit gestaltet er eigenverantwortlich in seinen „eigenen“ Räumen. Nach einer, im Hilfeplan festgelegten Zeit und mit Erreichung des 18. Lebensjahres hat er die Möglichkeit den Mietvertrag zu übernehmen und ins Sozialpädagogisch betreutes Wohnen (SbW) zu wechseln.
Wohnappartement
Verselbständigung:
Im Übergang zwischen dem Leben in der Wohngruppe und dem Bezug einer eigenen Wohnung (Sozialpädagogisch betreutes Wohnen - SbW), gibt es die Möglichkeit zum Wohnen in einem separaten Appartement im Souterrain der Einrichtung.
Um Jugendliche der Einrichtung auf den Auszug hin zum eigenständigen Wohnen mit dem Erreichen der Volljährigkeit besser vorzubereiten, ist ein separates Wohnappartement mit eigenem Badezimmer und mit einer Küchenzeile im Wohn- und Schlafraum eingerichtet und möbliert worden.
Nach Absprache im pädagogischen Team, sollen Jugendliche ab 17 Jahren sich selbst bezüglich ihrer vorhandenen lebenspraktischen Fähig- und Fertigkeiten, im noch geschützten Rahmen der KJHS, selbstkritisch überprüfen und ausprobieren. Der betreffende Jugendliche soll mit einem festgelegten, angemessenen Budget lernen eine eigenständige Haushaltsführung zu bestreiten. – In regelmäßigen Gesprächen mit dem Bezugsbetreuer geht es um die Offenlegung noch zu fördernder Fähigkeiten und die Überprüfung des zweckgebundenen monatlichen Etats.
Ein Verbleib des Jugendlichen in dem von ihm bewohnten Wohnappartement über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus ist möglich. Der Jugendliche stellt im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII einen freiwilligen, eigenständig formulierten Antrag auf Verlängerung der Jugendhilfemaßnahme bei dem für ihn zuständigen Jugendamt. Somit kann das Wohnen im Appartement der Einrichtung als Vorstufe zum Sozialpädagogisch betreuten Wohnen angesehen werden, auf das nachfolgend eingegangen wird.









